Autofahren mit Epilepsie
Die Verkehrskommission der Schweizerischen Epilepsie-Liga hat ihre Richtlinien zur Fahreignung zuletzt im Jahr 2019 überarbeitet.
Ganz allgemein gilt, dass bei einer aktiven Epilepsie die Fahreignung (Führerschein, Fahrerlaubnis) in der Regel aufgehoben ist. Voraussetzungen für eine Erst- oder Wiederzulassung als Motorfahrzeuglenker sind eine dem Einzelfall angepasste periodische fachneurologische Beurteilung sowie Überprüfung der Fahreignung.
Eine Erst- oder Wiederzulassung als Motorfahrzeuglenker kann in der Regel erfolgen, wenn eine Anfallsfreiheit (mit oder ohne Antiepileptika) von einem Jahr besteht.
Eine Verkürzung dieser Frist ist unter bestimmten Umständen möglich, zum Beispiel wenn:
- Die Anfälle mehr als zwei Jahre lang nur im Schlaf auftreten
- Es sich um Reflexepilepsien mit vermeidbarem auslösendem Stimulus handelt
- Es um bewusst erlebte einfache fokale Anfälle ohne motorische, sensorische oder kognitive Beeinträchtigung beim Lenken geht.
Eine Verlängerung dieser Frist ist zum Beispiel notwendig bei:
- Alkohol-, Medikamenten- oder Drogenmissbrauch
- Fehlender Compliance bzw. Glaubwürdigkeit
- Anfällen bei einer progressiven ZNS-Läsion
- Einer metabolischen Störung, die nicht ausreichend kontrollierbar ist
- Bei einer exzessiven Tagesschläfrigkeit.
Für Lastwagen sowie den berufsmässigen Personentransport gelten strengere Regeln: Nach einer einmal manifest gewesenen Epilepsie ist eine Zulassung zur Führerausweiskategorie C oder D1 nur möglich, wenn eine 5-jährige Anfallsfreiheit ohne Medikation besteht.
Autoren: Verkehrskommission der Epilepsie-Liga, November 2019.
Letzte Aktualisierung dieser Seite: Dezember 2021.